Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

(1)       Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.

(2)       Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Bedingungen auch Gültigkeit haben, wenn wir bei Erhalt der Aufträge abweichende Bedingungen genannt bekommen haben. Abweichende Bedingungen bedürfen ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung.

(3)       Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.

(4)       Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden.

(5)       Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2. Vertragsschluss

(1)       Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend.

(2)       Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

(3)       Sämtliche zwischen uns und dem Kunden bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen werden vollständig schriftlich niedergelegt.

(4)       An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu; diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das Fertigen von Abschriften bedarf ebenfalls unserer schriftlichen Einwilligung.

§ 3. Zahlung

(1)       Die Zahlung hat innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, netto Kasse zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(2)       Durch überschreiten des Zahlungsziels gerät der Käufer sofort in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens, der über den Zinssatz hinausgeht, und die Geltendmachung sonstiger auf Grund des Verzugs kraft Gesetzes zustehender Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

(3)       Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4)       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk“.

(5)       Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn der Gegenanspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4. Liefertermine

(1)       Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist für den Liefertermin unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Wir sind an den Liefertermin nicht gebunden, wenn der Kunde seinen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt.

(2)       Der Liefertermin verschiebt sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Stellen eintritt, wie z. B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den zur Herstellung erforderlichen Materialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Wir sind verpflichtet, dem Kunden Beginn und Ende derartiger Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten.

(3)       Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(4)       Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Geraten wir infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 20 % des Vertragspreises der verspäteten Lieferung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht im Falle der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit; die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(5)       Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche oder Rechte bleiben unberührt. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Kunden eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6)       Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Gewerkes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5. Eigentumsvorbehalt

(1)       Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach entsprechender Mahnung berechtigt. Der Kunde ist hierbei zur Herausgabe verpflichtet.

(2)       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(3)       Wird das Vorbehaltsgewerk vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache geht bis zur vollständigen Zahlung des Gewerks auf uns über. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware und/oder Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgewerkes zu der anderen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes  des Vorbehaltsgewerkes zu der anderen Sache zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsgewerk anzusehen ist, unentgeltlich zu verwahren.

(4)       Der Kunde ist berechtigt, das Gewerk im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Gewerk ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§ 6. Gefahrübergang/Haftung

(1)       Lieferungen erfolgen stets „ab Werk“. Wir werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken versichern.

(2)       Mit Bereitstellung der Ware durch uns geht die Gefahr auf den Kunden über.

(3)       Transport- und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Versendung trägt der Kunde.

(4)       Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5)       Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.

(6)       Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

(7)       Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7. Gewährleistung

(1)       Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde das Gewerk sofort nach Auslieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen und vor der Verarbeitung schriftlich unter ausführlicher Begründung anzuzeigen; bei Verletzung dieser Rügepflicht verliert der Kunde die Gewährleistungsansprüche.

(2)       Soweit die Vertragsware nicht neu hergestellt ist, wird diese erstellt unter Ausschluss der Gewährleistung. Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens und aufgrund schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bleiben im Rahmen der Bestimmungen der Ziff. 8 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(3)       Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Kunden oder Dritter sowie durch Umwelteinflüsse auftreten.

(4)       Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren bei neu hergestellten Waren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Abweichend von Satz 1 verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt entsprechend für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5)       Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels  und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

(6)       Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von uns getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.

§ 8. Gerichtsstand

(1)       Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, unser jeweils geltender Geschäftssitz. Wir sind dessen ungeachtet berechtigt, den Kunden auch an seinen Wohnsitz zu verklagen.

(2)       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3)       Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.